Weiter zu entschädigen sind die zwei Beschwerdeverfahren in Haftsachen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil war der Tatverdacht nicht mehr zu thematisieren; entsprechend war vorab auf das Vorliegen von Haftgründen einzugehen. Grössere Abklärungen zum Sachverhalt sind diesbezüglich nicht notwendig; weiter stellen sich bei Haftbeschwerden regelmässig dieselben Rechtsfragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bereits im Vorverfahren Haftbeschwerde erhoben wurde und während des Rechtsmittelverfahrens eine Stellungnahme zur Verlängerung der Sicherheitshaft abgegeben wurde. Entsprechend wurden gewisse Abklärungen zu Haftfragen bereits in diesem Zeitpunkt vorgenommen und vergütet. Für beide Be-