Die eigenständige Berufung der Straf- und Zivilklägerin beschränkte sich auf die Höhe der Genugtuung, welche bereits vor der Vor-instanz Thema war. Der weitere Vorwurf der Pornografie, welcher erstinstanzlich mit einer Geldstrafe von CHF 100.00 sanktioniert wurde, rechtfertigt kaum Aufwand. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung nahm vier Stunden (pag. 3436; pag. 3444; pag. 3450; pag. 3470) und somit ebenso nur eine überblickbare Dauer in Anspruch. Der geltend gemachte Aufwand von rund vier Stunden für Berufungsanmeldung, Urteilsdurchsicht und Berufungserklärung erscheint angemessen.