Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit Tötungsvorsatz und skrupellos gehandelt und entsprechend einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes beantragt (pag. 1700; pag. 1733; pag. 3468 f.; pag. 3482 f.). Der Sachverhalt ist mithin in jeder Hinsicht überblickbar. Neue Beweismittel, welche das Geschehen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, wurden oberinstanzlich keine erhoben. Weiter stellten sich im massgebenden Zeitraum kaum komplexe Rechtsfragen. Die eigenständige Berufung der Straf- und Zivilklägerin beschränkte sich auf die Höhe der Genugtuung, welche bereits vor der Vor-instanz Thema war.