Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen ein Delikt, wobei der objektive Ablauf des Geschehens in groben Zügen seit Verfahrenseröffnung unstrittig ist: Der Beschuldigte hat mit einer kurz zuvor erworbenen Waffe mehrere Schüsse auf seine ehemalige Lebenspartnerin abgegeben und diese damit schwer verletzt. Der Beschuldigte hat vor beiden Instanzen auf einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung plädiert (pag. 1706; pag. 3461; pag. 3474). Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber geltend gemacht, der Beschuldigte habe mit Tötungsvorsatz und skrupellos gehandelt und entsprechend einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes beantragt (pag.