75 Honorar des Berufungsverfahrens (inkl. Stellungnahme zur Haftverlängerung) sowie das Honorar für die zwei Beschwerdeverfahren festzulegen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Vorliegend zeigt eine Durchsicht des Detailaufwands für das Berufungsverfahren (pag. 3478 ff.), dass verschiedene geltend gemachte Arbeiten entweder gar nicht oder jedenfalls in ihrem Umfang bzw. in ihrer Kombination nicht als geboten bezeichnet werden können. So fanden insgesamt neun persönliche Besprechungen mit dem Beschuldigten statt, dazu kamen telefonische Besprechungen und Korrespondenz.