3475 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass Stellungnahmen zur Haftverlängerung durch eine gerichtliche Instanz – vorliegend durch die Vorinstanz (vgl. die Verfügung vom 23. September 2021 betreffend die beabsichtigte Haftverlängerung und provisorische Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft [pag. 2141 f.]) – nicht gesondert entschädigt werden, da diese nicht das Haftbeschwerdeverfahren betreffen. Der entsprechende Aufwand für die Stellungnahme zur beabsichtigten Haftverlängerung (Position vom 29. September 2021 [pag. 3480]) ist vielmehr beim Honorar des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.