Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin und von J.________ im erstinstanzlichen Verfahren und die Rück- und Nachzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten (vgl. E. I.9. hiervor; vgl. Ziff. III.2.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1823 f.]). 26.3 Oberinstanzliches Verfahren 26.3.1 Rechtsanwältin B.________ Mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote vom 23. März 2023 macht Rechtsanwältin B._____