Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung der Verteidigerin des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin B.________, ist in Rechtskraft erwachsen, ebenso die dem Beschuldigten auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. E. I.9. hiervor; vgl. Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1823]). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin und von J.______