Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 7’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), inklusive Auslagen und der Gebühren für das Haftprüfungsverfahren (SK 21 564; pag. 15) und der Haftverlängerung von je CHF 400.00 (pag. 2231). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt – gemessen an seinen Anträgen und da keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunkts gerechtfertigt erscheint – vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.