25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die dem Beschuldigten auferlegten, von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1822]) sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.9. hiervor). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 7’000.00 festgelegt (Art.