Ermessensweise müsste dies mit einer Erhöhung der Genugtuungssumme auf ca. 35'000.00 bis CHF 40'000.00 erfolgen. Es ergäbe sich somit auch nach der Zwei-Phasen-Methode ein zu ersetzender Betrag von ca. CHF 40'000.00. Der Beschuldigte wird somit verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 40'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Januar 2020 (Tatzeitpunkt) zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 73 Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung