Dies entspräche einem Betrag von ca. 22'000.00 bis ca. CHF 30'000.00. In einem zweiten Schritt sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – das Verschulden des Beschuldigten, die Narben und Schmerzen als Verletzungsfolgen, das jüngere Alter der Straf- und Zivilklägerin bzw. die lange zukünftige Leidenszeit, die Tatumstände (namentlich das Beisein der Tochter und die Tat im geschützten Bereich der eigenen Wohnung) sowie die Auswirkungen auf die berufliche Perspektive und der Stellenverlust zu berücksichtigen (pag. 2129, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ermessensweise müsste dies mit einer Erhöhung der Genugtuungssumme auf ca. 35'000.00 bis CHF 40'000.00 erfolgen.