Die Tabelle Nr. 2 der SUVA sieht bei einer Peronaeuslähmung eine Integritätsentschädigung von 10 % (in Prozenten des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes pro Jahr) vor, was mit einer Funktionseinschränkung der Beine vergleichbar sein dürfte. Die Tabelle Nr. 19 der SUVA veranschlagt den Integritätsschaden für leichte psychische Störungen mit 20 %. Bei den heute bei der Straf- und Zivilklägerin bestehenden Einschränkungen, anhaltenden chronischen Schmerzen und verursachten psychischen Leiden könnte demnach als Basisgenugtuung eine Integritätsentschädigung im Bereich von 15-20 % des maximal versicherten Verdienstes herangezogen werden.