Im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Vergleichsfällen und unter Berücksichtigung namentlich der rund zweiwöchigen Hospitalisation und fünfwöchigen Rehabilitation, der höchstwahrscheinlich bleibenden Beeinträchtigungen der Straf- und Zivilklägerin in Alltag, Freizeit und Beruf, der damit einhergehenden rund dreijährigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowie des skrupellosen Handelns des Beschuldigten erachtet die Kammer einen Genugtuungsbetrag in der Höhe von CHF 40'000.00 als angemessen (vgl. z.B. HÜTTE/LANDOLT, a.a.