Die Straf- und Zivilklägerin befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr, jedoch barg die festgestellte mehrfache Eröffnung von Dünndarmschlingen die Gefahr einer lebensgefährlichen Entzündung des Bauchfells, weshalb eine notfallmässige operative Versorgung und Gabe von Antibiotika nötig war (pag. 538). Nach über zwei Wochen wurde die Straf- und Zivilklägerin in die 5-wöchige Rehabilitation entlassen (pag. 1404 ff.), im Februar 2021 musste ihr Wadenbein erneut operiert werden (pag. 1400 f.). Sie befindet sich seit dem 18. August 2022 in psychiatrischer ambulanter Behandlung (pag.