Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind offensichtlich erfüllt. Zu bestimmen bleibt die angemessene Genugtuungssumme. Der Beschuldigte feuerte aus kurzer Distanz fünf Schüsse auf die Straf- und Zivilklägerin und traf sie in den Bereichen Oberschenkel, Unterleib und Bauch. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr, jedoch barg die festgestellte mehrfache Eröffnung von Dünndarmschlingen die Gefahr einer lebensgefährlichen Entzündung des Bauchfells, weshalb eine notfallmässige operative Versorgung und Gabe von Antibiotika nötig war (pag.