Es sei nicht ganz klar, welche Diagnosen direkt auf die Schussverletzungen zurückzuführen und welche eher psychischer Natur seien. Ferner habe es im Frühling 2021 eine weitere Operation gegeben und es sei nicht auszuschliessen, dass diese angesichts der neuen Beschwerden nicht optimal verlaufen sei (pag. 3464). 24.3 Erwägungen der Kammer Die Straf- und Zivilklägerin wurde Opfer eines Mordversuchs und erlitt physische und psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art.