71 Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags auf Erhöhung der Genugtuungsforderung (pag. 3474). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Berechnung der Vorinstanz sei nachvollziehbar und plausibel. Den eingereichten Berichten sei zunächst ein positiver Verlauf zu entnehmen, dann habe es offenbar eine Verschlechterung gegeben. Es sei nicht ganz klar, welche Diagnosen direkt auf die Schussverletzungen zurückzuführen und welche eher psychischer Natur seien.