Die Basisgenugtuung sei auf CHF 40'000.00 festzulegen und anschliessend aufgrund des groben Verschuldens um 50 % auf CHF 60'000.00 zu erhöhen. Weiter seien aus ästhetischen Gründen angesichts der Narben, des jungen Alters des Opfers und der Anwesenheit der Tochter während der Tat sowie der starken Auswirkungen auf das bisherige Berufsleben Zuschläge von je 10 % zu berücksichtigen, demnach eine Genugtuung von CHF 90'000.00 resultiere (pag. 3466)