2344; pag. 3466; pag. 3485). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete sie dies im Wesentlichen damit, dass die Tat in gravierendem Ausmass lebensprägend sei, da die Straf- und Zivilklägerin seit drei Jahren arbeitsunfähig sei und es angesichts der zahlreichen medizinischen Unterlagen und des bisherigen Verlaufes wohl auf eine IV-Berentung hinauslaufe. Die Straf- und Zivilklägerin sei nicht nur wegen der Schmerzen, sondern auch der Narben gebrandmarkt. Die Basisgenugtuung sei auf CHF 40'000.00 festzulegen und anschliessend aufgrund des groben Verschuldens um 50 % auf CHF 60'000.00 zu erhöhen.