O., N. 405, u.a. mit Verweis auf BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 24.2 Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin beantragte auch oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 90'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem Tattag, d.h. dem 25. Januar 2020 zu bezahlen (pag. 2344;