Vorliegend hat die Vorinstanz die zwei Phasen-Methode angewandt, für die Bemessung der Genugtuung eine Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 festgelegt und diese anschliessend unter Berücksichtigung individueller Kriterien auf CHF 40'000.00 erhöht. Hierzu ist anzufügen, dass neben der zwei-Phasen-Methode auch die Präjudizienvergleichsmethode nach wie vor zulässig ist und immer wieder Anwendung findet (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2018, 6B_1157/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in BGE 141 IV 97).