Ergänzend ist anzumerken, dass sich in der Praxis in Konkretisierung der Einzelfallmethode die Präjudizienvergleichs- und die Zwei-Phasen- Methode herausgebildet haben (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzung, Zürich/St. Gallen 2013, S. 117). Vorliegend hat die Vorinstanz die zwei Phasen-Methode angewandt, für die Bemessung der Genugtuung eine Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 festgelegt und diese anschliessend unter Berücksichtigung individueller Kriterien auf CHF 40'000.00 erhöht.