Der Beschuldigte wurde vorliegend u.a. des versuchten Mordes schuldig erklärt und damit auf Grund eines schweren Delikts zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer der Landesverweisung muss mithin im oberen Bereich des Rahmens liegen. Die Kammer erachtet im Quervergleich zu anderen Fällen und der Schwere des betreffend die Landesverweisung zu berücksichtigenden Delikts, des knapp schweren Verschuldens, der Vorstrafen, der mangelnden Einsicht und Reue des