Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland sind, verglichen mit diesen in der Schweiz, intakt und dort kann auch seinen gesundheitlichen Problemen angemessen Rechnung getragen werden. 23.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu verweisen. 23.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor.