Ebenfalls zu gewichten sind die weiteren Straftaten des Beschuldigten (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Es handelt sich hierbei zwar nicht um einschlägige Vorstrafen, aber der Beschuldigte beging u.a. Delikte gegen die Freiheit, die Rechtspflege und das Vermögen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er einsichtig ist und für die vorliegende Tat die Verantwortung übernimmt, zumal er sich auch oberinstanzlich noch verächtlich über die Straf- und Zivilklägerin geäussert hat.