Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf sein familiäres Umfeld und insbesondere seine gesundheitliche Situation und die sich in der Schweiz bietenden Behandlungsmöglichkeiten nicht von der Hand zu weisen. Indessen hat er mit dem versuchten Mord in schwerwiegender Weise gegen das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Das Verschulden wiegt – ohne Berücksichtigung des Versuchs als verschuldensunabhängigen Strafzumessungsfaktor – knapp schwer. Ebenfalls zu gewichten sind die weiteren Straftaten des Beschuldigten (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;