Er ist dort aufgewachsen, besuchte dort die Schule und spricht BC.________(Sprache). Auch die gesundheitliche Situation des Beschuldigten spricht nicht gegen einen Landesverweis, zumal wie dargelegt von ausreichend Behandlungsmöglichkeiten in AD.________(Land) und auch deren Finanzierungsmöglichkeit auszugehen ist. In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 23.3 Interessensabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art.