Zudem sind die Erkrankungen des Beschuldigten – obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung behandelbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Angaben des SEM sowie die vorliegenden Akten lässt sich jedenfalls zum Urteilszeitpunkt kein definitives Vollzugshindernis feststellen, welches den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung gebieten würde. Die Landesverweisung erweist sich somit unter den konkreten Umständen als verhältnismässig. Die Vollzugsbehörden werden die aktuelle Situation zu gegebener Zeit zu prüfen haben.