Diese Umstände stellen allerdings keinen Hinderungsgrund dar, zumal sich diese Entwicklung weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden lässt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2.). Es besteht keine medizinische Notlage in AD.________(Land), durch die der Beschuldigte konkret gefährdet wäre, da angemessene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen grundsätzlich verfügbar sind. Zudem sind die Erkrankungen des Beschuldigten – obwohl schwerwiegend – voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung behandelbar und medikamentös beherrschbar.