3464) müssen nicht zwingend weitere Erkrankungen hinzukommen. Deshalb sind zusätzliche Abklärungen zum heutigen Zeitpunkt – namentlich die Einholung eines ergänzenden Berichts beim SEM gestützt auf einen aktuellen Arztbericht und eine Medikamentenliste (vgl. pag. 3352) – wenig zweckdienlich: So wird der Beschuldigte nach der Verbüssung der mehrjährigen Strafe möglicherweise anderweitig therapiert. Diese Umstände stellen allerdings keinen Hinderungsgrund dar, zumal sich diese Entwicklung weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden lässt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2.).