67 ringer sind als in der Schweiz, bleibt mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.6.). Ferner ist angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest nicht auszuschliessen, dass er nicht auch noch über eigene Mittel verfügt. Es sind keine weiteren, besonders nachteiligen Faktoren auszumachen, die auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr schliessen lassen würden. Die Verteidigung führte im oberinstanzlichen Parteivortrag unter Hinweis auf den Herkunftsländerbericht der Flüchtlingshilfe vom Juli 2022 und das Urteil des Bun-