Trotzdem war der Beschuldigte in der Lage, vor seiner Verhaftung mehrfach nach AD.________(Land) zu reisen, so in den Jahren 2016 und 2017 je zweimal, in den Jahren 2018 und 2019 je einmal (pag. 353). Im Jahre 2017 hielt er sich gar einen Monat lang in AD.________(Land) auf (vgl. «Arrival Flight Date» am 2. Juli 2017 und «Departure Flight Date» am 4. August 2017 [pag. 353]). Dies deutet darauf hin, dass er sich jeweils eine Behandlung organisieren und finanzieren konnte.