Gemäss dem aktualisierten Bericht des SEM vom 14. März 2023 ist der Wegweisungsvollzug nach AD.________(Land) grundsätzlich zumutbar. Bei Zugehörigkeit zu einer verletzlichen Personengruppe, und/oder Herkunft aus dem AF.________-Gebiet oder mit letztem Wohnsitz in der Nord- oder Ostprovinz (ohne AF.________-Gebiet) sei allerdings eine vertiefte Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Der Beschuldigte gehöre der verletzlichen Personengruppe mit Behinderung/schwerer Krankheit an. Falls er seinen letzten Wohnsitz in der Nord- oder Ostprovinz (ohne AF.________-