Da der Beschuldigte noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen wird, ist die Beziehung zu den erwachsenen Kindern und den Enkelkindern ohnehin tangiert. Die Kontakte finden bereits im vorzeitigen Strafvollzug neben Besuchen mittels Telefonaten statt, was im Falle eines Landesverweises auch über die Distanz mithilfe moderner Kommunikationsmittel möglich bliebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.1 mit Hinweis; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5 mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für die Kontakte mit den übrigen Familienmitgliedern.