Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hierfür die Unterstützung durch und den Rat des Beschuldigten nicht (pag. 3463). Allfällige negative Folgen für diese Beziehungen aufgrund des Landesverweises vermögen noch keinen Härtefall zu begründen. Da der Beschuldigte noch mehrere Jahre im Freiheitsentzug verbringen wird, ist die Beziehung zu den erwachsenen Kindern und den Enkelkindern ohnehin tangiert.