Obwohl der Beschuldigte keine zum geschützten Familienkreis gehörende Kernfamilie hat, gilt es zu berücksichtigen, dass er mit seiner Familie, insbesondere seinen volljährigen drei Kindern sowie seinen Enkelkindern, eine nahe Beziehung führt. Diese Bindung geht allerdings nicht über das hinaus, was in familiären Beziehungen üblich ist und die Kinder und Enkelkinder sind nicht auf Betreuung oder Pflege durch den Beschuldigten angewiesen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung genügt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hierfür die Unterstützung durch und den Rat des Beschuldigten nicht (pag.