65 AX.________(Land) (pag. 3441, Z. 10). Andere Verwandtschaft habe er nicht in AD.________(Land) (pag. 390, Z. 35; bestätigt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 3441, Z. 10]). Obwohl der Beschuldigte keine zum geschützten Familienkreis gehörende Kernfamilie hat, gilt es zu berücksichtigen, dass er mit seiner Familie, insbesondere seinen volljährigen drei Kindern sowie seinen Enkelkindern, eine nahe Beziehung führt.