Die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und sind erwachsen (pag. 3310; pag. 1478). Zu ihnen unterhält der Beschuldige eine enge Beziehung (pag. 392, Z. 117 f.; pag. 3440, Z. 23 f. und Z. 34). Die beiden Töchter waren auch an der Berufungsverhandlung zugegen (pag. 3450; pag. 3471). Die Familie besucht den Beschuldigten sehr häufig im vorzeitigen Strafvollzug und er steht in engem telefonischen Kontakt mit mehreren Familienmitgliedern (pag. 3302). Der Beschuldigte gab oberinstanzlich an, seine Zukunft seien vor allem die drei Enkelkinder (pag. 3441, Z. 1 f.);