Dieser Umstand spricht grundsätzlich eher gegen eine Landesverweisung. Relativierend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschuldigte gesundheitlich stabil (pag. 3297; pag. 3299) und die Krankheiten medizinisch hinreichend behandelbar sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche allfällig negativen Folgen sich im Falle einer Landesverweisung für den Beschuldigten ergeben könnten (vgl. E. 23.2.5 hiernach). 23.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist geschieden und hat fünf Kinder, die in der Schweiz leben. Die aus der Ehe hervorgegangenen drei Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht und sind erwachsen (pag.