23.2.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat, wie hiervor bereits dargelegt, diverse gesundheitliche Probleme. Für die einzelnen Diagnosen und Behandlungen ist auf die bisherigen Erwägungen der Kammer (vgl. E. IV.19.3 hiervor) verwiesen. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren sind nunmehr weitere Erkrankungen hinzugekommen und es steht die Amputation eines Beines an. Aufgrund seiner Erkrankungen ist der Beschuldigte in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und auch nicht mehr arbeitsfähig. Dieser Umstand spricht grundsätzlich eher gegen eine Landesverweisung.