Zusammenfassend spricht der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten für die Anordnung einer Landesverweisung. Des Weiteren liegen nicht ansatzweise – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche – besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der Beschuldigte nicht tiefgreifend in der Schweiz verwurzelt. 23.2.3 Gesundheitszustand