64 (pag. 3343). Migrationsrechtlich wurde er zweimal verwarnt (pag. 1509; pag. 1531). Der Beschuldigte hatte demnach in der Vergangenheit grosse Mühe bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und geriet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Die Rechtsordnung scheint ihm gleichgültig zu sein. Zusammenfassend spricht der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten für die Anordnung einer Landesverweisung.