Die prägenden Kindes- und Jugendjahre verbrachte er jedoch in seinem Heimatland. Obwohl von einer gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen ist, spricht die Anwesenheitsdauer in der Schweiz der Anordnung einer Landesverweisung grundsätzlich nicht entgegen. 23.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er spreche Deutsch, BC.________(Sprache) und Englisch (pag. 394, Z. 187 f.). Obwohl er Dialekt spricht (so auch die Aussage von Q.