1665, Z. 19 f.). Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 25. Januar 2020 in Untersu- chungs- und Sicherheitshaft und seit dem 17. März 2022 im vorzeitigen Strafvollzug; diese Zeit wird bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Der Beschuldigte befindet sich demnach seit 35 Jahren (regulär) in der Schweiz. Die prägenden Kindes- und Jugendjahre verbrachte er jedoch in seinem Heimatland.