Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 23.2 Härtefallprüfung 23.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der am ________ (Datum) in BA.________ (Ortschaft) geborene und aufgewachsene Beschuldigte reiste im Jahre 1985 in die Schweiz ein und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (pag. 3310; pag. 1478; pag. 3441, Z. 13). AD.________ (Land) habe er mit 14 oder 15 Jahren wegen dem Krieg verlassen, bis in die 10. Klasse habe er eine Schule besucht (pag. 1665, Z. 19 f.).