Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr besteht. Entsprechend ist eine Landesverweisung auszusprechen, sofern sich die zukünftige gesundheitliche Entwicklung prognostisch nicht definitiv entscheiden lässt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 291 vom 17. November 2022 E. 6).