In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem voraussichtlich behandelbar ist oder medikamentös beherrscht werden kann, ist eine Landesverweisung anzuordnen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Gleiches gilt, wenn sich die medizinische Versorgung im Heimatland zukünftig verändern wird, so wenn beispielsweise einzig Einschränkungen zeitlich beschränkter Natur bestehen.