Wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt ein Hindernis für seine Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Gericht folglich prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird bzw. dass die medizinische Versorgung im Heimatland auch zukünftig nicht sichergestellt werden kann. In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist.