61 der terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden, hat dies die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Die obige Erwägung gilt auch bezüglich gesundheitlichen Problemen eines Betroffenen. Vorab ist festzuhalten, dass ein entsprechendes Vollzugshindernis nur vorliegt bzw. eingehend zu prüfen ist, wenn die betroffene Person durch eine medizinische Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 des Auslän- der- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20], vgl. aber relativierend bei Straftaten: Art.